ASA-Richtlinie - Sicherheitskonzept nach EKAS | Qualitätswerk GmbH
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Beizug Sicherheitsspezialist

Wer muss ASA-Spezialisten beiziehen?

In der Schweiz gibt es klare Vorgaben, welche Unternehmen ASA- Spezialisten beiziehen müssen. In der Verordnung über Unfallversicherung Art. 11a wird die Beizugspflicht geregelt und in der EKAS-Richtlinie 6508 konkretisiert. Alle Unternehmen ab 10 Mitarbeitenden und die besondere Gefährdungen gemäss EKAS–Richtlinie 6508 aufweisen, müssen ASA- Spezialisten gesetzlich beiziehen.

Weshalb müssen ASA-Spezialisten beigezogen werden?

Arbeitgeber sind für die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden im Arbeitsalltag verantwortlich. Wenn in Ihrem Unternehmen das Fachwissen fehlt, um potenzielle Gefahren zu erkennen, Risiken zu beurteilen, Schutzmassnahmen zu treffen oder ein Sicherheitssystem aufzubauen, sind Sie verpflichtet, ASA-Spezialisten beizuziehen. ASA ist die Abkürzung für “Arbeitsärzte und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit”.

Wo finde ich ASA-Spezialisten?

Qualitätswerk GmbH verfügt über einen umfassenden ASA-Pool mit Arbeitsärzten, Arbeitshygienikern und Sicherheitsspezialisten. Unsere anerkannten ASA-Spezialisten erbringen sämtliche Dienstleistungen nach Ihren Bedürfnissen. Unser Service reicht von der Grundlagen-Schulung Ihrer Mitarbeitenden bis hin zur Identifikation der sicherheitstechnischen Schwachstellen.

Der Beizug von ASA-Spezialisten ist gesetzlich vorgeschrieben. Mit einer Mandatslösung von Qualitätswerk GmbH gehen Sie auf Nummer sicher und profitieren so von hoher Fachkompetenz mit einem kompletten Service.

Download: EKAS-RL 6508

Download: Factsheet

Sicherheit mit System: Was genau wird durch die ASA-Richtlinie geregelt?

Wenn es für die Sicherheit erforderlich ist, müssen grundsätzlich alle Betriebe in der Schweiz, die Mitarbeiter beschäftigen, Spezialisten konsultieren. Diese Pflicht ist bereits in der VUV festgeschrieben. Die ASA-Richtlinie konkretisiert allerdings, wie genau dabei ein Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten aussehen soll, um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu vermeiden.

 

Laut EKAS müssen in folgenden Fällen Arbeitgeber Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen:

  • wenn im Betrieb besondere Gefährdungen auftreten
  • wenn das erforderliche Fachwissen über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht vorhanden ist

 

Zu den Gefährdungen gehören unter anderem Brand- und Explosionsgefahr, Arbeiten ohne örtlich feste Arbeitsplätze wie im Außendienst, bei Straßen- oder Bauarbeiten, chemische und biologische Einwirkungen durch gesundheitsgefährdende Stoffe sowie physikalische Einwirkungen wie Strahlung. Im Anhang der Publikation finden Sie eine Auflistung aller Branchen, die von der EKAS-Richtlinie 6508 betroffen sind.

Diese Unternehmen unterliegen der ASA-Richtlinie

Ob die ASA-Richtlinie Anwendung findet, hängt ausserdem von der Grösse des Unternehmens ab. Verpflichtet zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit sind:

  • Betriebe mit besonderer Gefährdung, die 10 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen. Sie müssen die getroffenen Massnahmen auch nachweisen.
  • Unternehmen mit besonderen Gefährdungen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben. Für diese KMU gilt eine reduzierte Nachweispflicht.
  • Unternehmen ohne besondere Gefahren mit 50 oder mehr Mitarbeitern dürfen den Beizug freiwillig und zweckmässig regeln, müssen aber ebenfalls die getroffenen Massnahmen zur Arbeitssicherheit nachweisen

 

Arbeitgeber, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen, die im Arbeitsalltag keinen besonderen Gefahren ausgesetzt sind, müssen sich nur an die allgemeine Schutzmassnahmenpflicht laut VUV halten. Falls Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb unter die ASA-Richtlinie fällt, kontaktieren Sie die Qualitätswerk GmbH. Wir beantworten alle Fragen rund um ASA.

Vorteile durch die Einhaltung der ASA-Richtlinie

Von sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen profitieren laut EKAS Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen. Durch die Einhaltung der ASA-Richtlinie können Unfälle und Berufskrankheiten bei Mitarbeitern nachhaltig reduziert werden. Das wirkt sich positiv aufs Unternehmen aus, da direkte und indirekte Unfallkosten wie ausgefallene Arbeitsstunden und dadurch eventuell entgangene Aufträge sowie Haftpflichtansprüche oder steigende Versicherungsprämien vermieden werden. Mit einem betrieblichen Sicherheitskonzept motivieren Sie Ihre Mitarbeitern zu gesundheitsbewusstem Verhalten und bleiben konkurrenzfähig.

 

Ob im Dienstleistungssektor, bei Bürobetrieben, Industriebetrieben, Gewerbe oder in der Baubranche – die EKAS-Richtlinie Nr. 6508 gilt für ein breites Spektrum an Unternehmen. Deshalb muss es für die Implementierung verschiedene und individuelle Lösungen geben.

Branchenlösungen, Betriebsgruppenlösungen und Modelllösungen

Unternehmen, die sich bereits im Bereich Arbeitssicherheit und Gefahren auskennen und ein Sicherheitssystem positioniert haben, können die ASA-Richtlinie auf das jeweilige Betrieb individuell zugeschnitten umsetzen. Zusätzlich zu diesen individuellen Lösungen hat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (die vom Bundesamt für Gesundheit beaufsichtigt wird) die rechtliche Grundlage für geschaffen, zwischen Branchenlösungen, Betriebsgruppenlösungen oder Modelllösungen bei der Arbeitssicherheit zu wählen. Diese Lösungen sind überbetrieblich und können eingesetzt werden, wenn sich verschiedene Unternehmen oder Grossunternehmen mit Zweigstellen mit den gleichen oder ähnlichen Gefahren auseinandersetzen müssen.